Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0154 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X05