Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
91/17/0190
Entscheidungsdatum
30.04.1993
Index
L37161 Kanalabgabe Burgenland
Norm
KanalabgabeG Bgld §2 Abs6;
KanalabgabeG Bgld §3;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/30 91/17/0178 1
Stammrechtssatz
Die Erhebung eines (endgültigen) Anschlußbeitrages nach § 5 Bgld KanalabgabeG setzt neben der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle notwendigerweise auch die Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung des Gemeinderates nach § 3 Bgld KanalabgabeG voraus, weil auch hier der auf den einzelnen Beitragspflichtigen konkret entfallende Beitrag nach § 2 Abs 6 Bgld KanalabgabeG sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz ergibt und vor dessen Festsetzung daher eine Abgabenvorschreibung nicht erfolgen kann (Hinweis E 15.12.1989, 88/17/0065 - 0069).Die Erhebung eines (endgültigen) Anschlußbeitrages nach Paragraph 5, Bgld KanalabgabeG setzt neben der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle notwendigerweise auch die Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 3, Bgld KanalabgabeG voraus, weil auch hier der auf den einzelnen Beitragspflichtigen konkret entfallende Beitrag nach Paragraph 2, Absatz 6, Bgld KanalabgabeG sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz ergibt und vor dessen Festsetzung daher eine Abgabenvorschreibung nicht erfolgen kann (Hinweis E 15.12.1989, 88/17/0065 - 0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X07
Im RIS seit
29.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009
Dokumentnummer
JWR_1991170190_19930430X07