Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalanschlußgebührenG Bgld §1 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs3;

Rechtssatz

Daß unter den "genehmigten Baukosten" nach Paragraph 2, Absatz 3, Bgld KanalanschlußgebührenG nicht die "voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen" zu verstehen waren, ergibt sich insbesondere daraus, daß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz Bgld KanalanschlußgebührenG der Gemeinderat die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr unter gewissen Voraussetzungen vorschreiben konnte; dies offenbar dann, wenn mangels Fertigstellung der Anlage und damit auch mangels Genehmigung der Baukosten durch den Gemeinderat die Vorschreibung einer (endgültigen) Anschlußgebühr noch nicht in Frage kam (Hinweis 15.12.1989, 88/17/0065 - 0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X06

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X06