Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/17/0190
Entscheidungsdatum
30.04.1993
Index
L37161 Kanalabgabe Burgenland
Norm
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;
Rechtssatz
Es sind nur "ganze" Grundstücke für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen; es kommt nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt wird, weshalb die Auffassung, daß die Fläche nicht angeschlossener Teile von Grundstücken von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen seien, unrichtig ist (Hinweis E 26.6.1992, 87/17/0400).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X02
Im RIS seit
29.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009
Dokumentnummer
JWR_1991170190_19930430X02