Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;

Rechtssatz

Es sind nur "ganze" Grundstücke für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen; es kommt nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt wird, weshalb die Auffassung, daß die Fläche nicht angeschlossener Teile von Grundstücken von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen seien, unrichtig ist (Hinweis E 26.6.1992, 87/17/0400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X02