Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber anderen Abgabepflichtigen ist nicht Voraussetzung der Solidarschuld. Lediglich bei Ausübung des der Behörde obliegenden Ermessens kann die Uneinbringlichkeit bei anderen Gesamtschuldnern insofern eine Rolle spielen, als in einem solchen Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorliegt, das heißt, daß die Abgabe von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern ist, bei dem die Uneinbringlichkeit NICHT gegeben ist
(Hinweis E 26.6.1983, 16/3023/80; E 27.10.1983, 82/16/0163; E 21.5.1985, 74/16/0027),