Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6674 F/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0046

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951 §12;

Rechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170046.X04

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1991170046_19920521X04

Rechtssatz für 91/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0129

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0046 4

Stammrechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170129.X05

Im RIS seit

26.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170129_19920626X05

Rechtssatz für 91/15/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6787 F/1993

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/15/0157

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0046 4

Stammrechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150157.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991150157_19930623X02