Die Bestimmung des § 31 VStG (Verfolgungsverjährung) findet am Abgabenverfahren keine Anwendung. Das gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellte zivilrechtliche (vermutlich § 1489 ABGB) und handelsrechtliche (offenbar § 25 Abs 6 GmbHG) Verjährung.Die Bestimmung des Paragraph 31, VStG (Verfolgungsverjährung) findet am Abgabenverfahren keine Anwendung. Das gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellte zivilrechtliche (vermutlich Paragraph 1489, ABGB) und handelsrechtliche (offenbar Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG) Verjährung.