Nicht benützbar ausgebaute Dachgeschosse und Kellergeschosse indizieren im Regelfall keinen oder jedenfalls weniger Entsorgungsnutzen der Grundeigentümer als ein die Benützung der Geschosse erlaubender Ausbau. Wenn auch eine solche Unterscheidung in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach 1984 nicht zwingend erforderlich wäre, so erscheint es doch im Hinblick auf das eben Gesagte keineswegs unsachlich, wenn der Verordnungsgeber hinsichtlich von Geschossen, bei denen eine tatsächliche Verwendung für die Wohnzwecke, Geschäftszwecke oder Betriebszwecke zwar möglich, aber nicht typisch ist, auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt hat.