Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/17/0060
Entscheidungsdatum
24.09.1993
Index
L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs2;
LAO Tir 1984 §154;
VwRallg;
Rechtssatz
Das Erlöschen des Rechts zur Abgabenfestsetzung nach § 2 Abs 2 Innsbrucker GehsteigabgabeG stellt nicht eine Verjährung im eigentlichen Sinne nach den §§ 154 ff Tir LAO 1984 dar. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe mehr; eine Verjährungsunterbrechung findet nicht statt.Das Erlöschen des Rechts zur Abgabenfestsetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Innsbrucker GehsteigabgabeG stellt nicht eine Verjährung im eigentlichen Sinne nach den Paragraphen 154, ff Tir LAO 1984 dar. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe mehr; eine Verjährungsunterbrechung findet nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170060.X03
Dokumentnummer
JWR_1991170060_19930924X03