Verwaltungsgerichtshof
24.09.1993
91/17/0060
Das Erlöschen des Rechts zur Abgabenfestsetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Innsbrucker GehsteigabgabeG stellt nicht eine Verjährung im eigentlichen Sinne nach den Paragraphen 154, ff Tir LAO 1984 dar. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe mehr; eine Verjährungsunterbrechung findet nicht statt.