Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1993

Geschäftszahl

91/17/0060

Rechtssatz

Das Erlöschen des Rechts zur Abgabenfestsetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Innsbrucker GehsteigabgabeG stellt nicht eine Verjährung im eigentlichen Sinne nach den Paragraphen 154, ff Tir LAO 1984 dar. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe mehr; eine Verjährungsunterbrechung findet nicht statt.