Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6673 F/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0044

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Die den Vertreter betreffende Behauptungspflicht bzw Nachweispflicht kann allerdings nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170044.X04

Im RIS seit

14.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170044_19920521X04

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0044 4

Stammrechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Die den Vertreter betreffende Behauptungspflicht bzw Nachweispflicht kann allerdings nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X12

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X12

Rechtssatz für 94/15/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/15/0127

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0044 4 VwSlg 6673 F/1992

Stammrechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Die den Vertreter betreffende Behauptungspflicht bzw Nachweispflicht kann allerdings nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150127.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994150127_19961120X02