Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6673 F/1992
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/17/0044
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0046 E 21. Mai 1992 VwSlg 6674 F/1992 RS 2
Stammrechtssatz
Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170044.X02
Dokumentnummer
JWR_1991170044_19920521X02