Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0023

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40 impl;
LAO Wr 1962 §2;
LAO Wr 1962 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht setzt im allgemeinen voraus, daß ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, Gegenstand des Bestandvertrages ist. Doch kann auch ein erst zu errichtendes Unternehmen Bestandgegenstand sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden vergleiche MietSlg 38135). Für die Verpachtung eines Unternehmens bzw für die Zurverfügungstellung der wesentlichen Unternehmensgrundlagen ist nicht erforderlich, daß der Bestandgeber das Unternehmen selbst betrieben hat

vergleiche MietSlg 6749, 38136 und 15063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170023.X02

Im RIS seit

18.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170023_19920429X02