Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0018

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §6a Abs3 idF 1989/014;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;

Rechtssatz

Gegen die Rechtsansicht, daß unter Dachgeschossen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabeG auch oder sogar nur Dachböden zu verstehen sind, spricht vor allem, daß das Gesetz nicht auf die individuelle Nutzung von Räumlichkeiten, sondern auf die objektiven baulichen Gegebenheiten abstellt und daß unbewohnbare Räumlichkeiten unter dem Dach - anders als solche bewohnbare Räumlichkeiten, für die freilich zumindest bei Schrägdächern ein gegenüber anderen Wohngeschossen bzw Vollgeschossen (außer Kellern) geringerer Wohnwert typisch ist, weswegen ihre bloße Hälfteeinrechnung in die Bemessungsgrundlage vorgesehen ist vergleiche hiezu übrigens auch Paragraph 6 a, Absatz 3, Stmk BauO 1968 in der Fassung LGBl 1988/14) - kein Element eines tauglichen Maßstabes für den Entsorgungsnutzen darstellen, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Ausgehend davon könnte sogar die Auffassung vertreten werden, daß als Dachgeschosse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabeG überhaupt nur Räumlichkeiten der ersten Art (also bewohnbare Räumlichkeiten innerhalb des Daches eines Gebäudes), nicht aber Dachböden zu verstehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170018.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170018_19921211X02