Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
91/17/0018
Gegen die Rechtsansicht, daß unter Dachgeschossen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabeG auch oder sogar nur Dachböden zu verstehen sind, spricht vor allem, daß das Gesetz nicht auf die individuelle Nutzung von Räumlichkeiten, sondern auf die objektiven baulichen Gegebenheiten abstellt und daß unbewohnbare Räumlichkeiten unter dem Dach - anders als solche bewohnbare Räumlichkeiten, für die freilich zumindest bei Schrägdächern ein gegenüber anderen Wohngeschossen bzw Vollgeschossen (außer Kellern) geringerer Wohnwert typisch ist, weswegen ihre bloße Hälfteeinrechnung in die Bemessungsgrundlage vorgesehen ist vergleiche hiezu übrigens auch Paragraph 6 a, Absatz 3, Stmk BauO 1968 in der Fassung LGBl 1988/14) - kein Element eines tauglichen Maßstabes für den Entsorgungsnutzen darstellen, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Ausgehend davon könnte sogar die Auffassung vertreten werden, daß als Dachgeschosse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabeG überhaupt nur Räumlichkeiten der ersten Art (also bewohnbare Räumlichkeiten innerhalb des Daches eines Gebäudes), nicht aber Dachböden zu verstehen sind.