Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0135

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn einem Geschäftsführer schon im Zeitpunkt der Übernahmne dieser Funktion (in einer Leasing GmbH) klar ist, daß er infolge einer Zession der gesamten Bestandzinse - der einzigen Einkünfte der GmbH - an eine Bank vom Anfang seiner in Rede stehenden Tätigkeit an nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, so muß er entweder sofort diese Behinderung abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden, sonst trifft ihn die Haftung für die Abgabenverpflichtungen der GmbH

(Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130135.X01

Im RIS seit

13.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1990130135_19910313X01

Rechtssatz für 91/14/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/14/0252

Entscheidungsdatum

22.04.1992

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/13/0135 1

Stammrechtssatz

Wenn einem Geschäftsführer schon im Zeitpunkt der Übernahmne dieser Funktion (in einer Leasing GmbH) klar ist, daß er infolge einer Zession der gesamten Bestandzinse - der einzigen Einkünfte der GmbH - an eine Bank vom Anfang seiner in Rede stehenden Tätigkeit an nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, so muß er entweder sofort diese Behinderung abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden, sonst trifft ihn die Haftung für die Abgabenverpflichtungen der GmbH

(Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140252.X02

Im RIS seit

22.04.1992

Dokumentnummer

JWR_1991140252_19920422X02