Wenn einem Geschäftsführer schon im Zeitpunkt der Übernahmne dieser Funktion (in einer Leasing GmbH) klar ist, daß er infolge einer Zession der gesamten Bestandzinse - der einzigen Einkünfte der GmbH - an eine Bank vom Anfang seiner in Rede stehenden Tätigkeit an nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, so muß er entweder sofort diese Behinderung abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden, sonst trifft ihn die Haftung für die Abgabenverpflichtungen der GmbH
(Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).