Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/14/0176

Entscheidungsdatum

06.10.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §147 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Der Verweis eines Berufungssenates auf eine vom Prüfer geäußerte Rechtsansicht ist als eine zulässige Bescheidbegründung iSd Paragraph 288, BAO zu beurteilen, weil Begründungsübernahmen und Verweisungen in einer Rechtsmittelerledigung stets der Rechtsmittelbehörde zuzurechnen und von ihr zu vertreten sind. Mit dem Hinweis, daß sich die Berufungsbehörde der rechtlichen Beurteilung des Prüfers anschließt, gibt sie zu erkennen, daß sie diese Beurteilung zu ihrer eigenen macht. Dem Umstand, daß der Prüfer kein zur Bescheiderlassung berechtigtes Organ ist, kommt keine Bedeutung zu, weil der Prüfer als solcher weder den erstinstanzlichen noch den zweitinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Die Auffassung, daß der Prüfer lediglich zur Sachverhaltsklärung, nicht aber zur rechtlichen Würdigung eines von ihm erhobenen Sachverhaltes berechtigt wäre, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140176.X05

Im RIS seit

06.10.1992

Dokumentnummer

JWR_1991140176_19921006X05

Rechtssatz für 92/13/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/13/0138

Entscheidungsdatum

31.07.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §147 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/06 91/14/0176 5

Stammrechtssatz

Der Verweis eines Berufungssenates auf eine vom Prüfer geäußerte Rechtsansicht ist als eine zulässige Bescheidbegründung iSd Paragraph 288, BAO zu beurteilen, weil Begründungsübernahmen und Verweisungen in einer Rechtsmittelerledigung stets der Rechtsmittelbehörde zuzurechnen und von ihr zu vertreten sind. Mit dem Hinweis, daß sich die Berufungsbehörde der rechtlichen Beurteilung des Prüfers anschließt, gibt sie zu erkennen, daß sie diese Beurteilung zu ihrer eigenen macht. Dem Umstand, daß der Prüfer kein zur Bescheiderlassung berechtigtes Organ ist, kommt keine Bedeutung zu, weil der Prüfer als solcher weder den erstinstanzlichen noch den zweitinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Die Auffassung, daß der Prüfer lediglich zur Sachverhaltsklärung, nicht aber zur rechtlichen Würdigung eines von ihm erhobenen Sachverhaltes berechtigt wäre, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130138.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992130138_19960731X04