Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/13/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/13/0198

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn die Beh den Nachweis über die Herkunft eines Vermögenszuwachses zu Recht als nicht erbracht ansieht, ist sie nicht zur Nachprüfung verpflichtet, aus welchen Gründen sonst das neu hervorgekommene Vermögen entstanden sein könnte (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 609). Der Umstand, daß bestimmte Aufwendungen auf Grund sogenannter Scheinrechnungen geltend gemacht wurden, stellt zwar einen weiteren Grund für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durch eine Schätzung dar, keineswegs aber ist gefordert, daß durch über die Vermögensdeckungsrechnung hinausgehende Erhebungen von der Behörde der Nachweis geführt wird, auf welche Erlösverkürzungen einerseits oder ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Betriebsausgaben andererseits dieser ungeklärte Vermögenszuwachs zurückzuführen ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein durch Scheinrechnungen belegter Aufwand nicht doch tatsächlich erwuchs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130198.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1991130198_19930224X03