Die Verhängung einer Geldstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist nicht durch den Betrieb seiner Kanzlei veranlaßt, sondern gehört in den Bereich der privaten Lebensführung des Rechtsanwaltes.Die Verhängung einer Geldstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist nicht durch den Betrieb seiner Kanzlei veranlaßt, sondern gehört in den Bereich der privaten Lebensführung des Rechtsanwaltes.