Eine Steueränderung von ungefähr 55000,- öS ist nicht als geringfügig anzusehen, sodaß die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO nicht ausgeschlossen ist (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0179).Eine Steueränderung von ungefähr 55000,- öS ist nicht als geringfügig anzusehen, sodaß die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO nicht ausgeschlossen ist (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0179).