Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/13/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/13/0118

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Die Unkenntnis der Steuerpflicht von Einnahmen bewirkt keine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld, zumal die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130118.X04

Im RIS seit

09.12.1992

Dokumentnummer

JWR_1991130118_19921209X04

Rechtssatz für 93/15/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/15/0234

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §236 Abs1;
UStG 1972 §16 Abs1;
  1. UStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0118 4 (hier: Unkenntnis hinsichtlich der Verpflichtung zur Berichtgung des Vorsteuerabzuges gem § 16 Abs 1 UStG 1972 bei Änderung der Bemessungsgrundlage).

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Steuerpflicht von Einnahmen bewirkt keine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld, zumal die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150234.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150234_19950518X05