Das Aufstellen einer Skulptur vor einem Schulgebäude ist keine öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Künste durch optische Einrichtungen, sodaß von einer (konkludenten) Übertragung des Vorführungsrechtes iSd § 18 UrhG nicht gesprochen werden kann. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist nämlich nicht "die öffentliche Vorführung" dadurch, daß der Zugang zur Skulptur grundsätzlich jedermann möglich ist, sondern die öffentliche Vorführung durch optische Einrichtungen.Das Aufstellen einer Skulptur vor einem Schulgebäude ist keine öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Künste durch optische Einrichtungen, sodaß von einer (konkludenten) Übertragung des Vorführungsrechtes iSd Paragraph 18, UrhG nicht gesprochen werden kann. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist nämlich nicht "die öffentliche Vorführung" dadurch, daß der Zugang zur Skulptur grundsätzlich jedermann möglich ist, sondern die öffentliche Vorführung durch optische Einrichtungen.