§ 19 Abs 4 LDG 1984 setzt voraus, daß die Versetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Lehrers entfallen kann, weil ein anderer geeigneter Lehrer, für den die Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Eine solche Auswahl ist aber von vornherein dann nicht gegeben, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Lehrer (hier wegen wesentlicher Beeinträchtigung des Betriebsklimas) von seiner Dienststelle zu entfernen (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206).Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 setzt voraus, daß die Versetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Lehrers entfallen kann, weil ein anderer geeigneter Lehrer, für den die Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Eine solche Auswahl ist aber von vornherein dann nicht gegeben, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Lehrer (hier wegen wesentlicher Beeinträchtigung des Betriebsklimas) von seiner Dienststelle zu entfernen (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206).