Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/12/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13689 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/12/0064

Entscheidungsdatum

29.07.1992

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §13;
SchUG 1986 §51 Abs3;
SchulveranstaltungsV 1974 §2 Abschn3;
SchulveranstaltungsV 1974 AnlC Z3;

Rechtssatz

Eine zeitliche Begrenzung der Aufsichtspflicht des mit der Leitung der Schullandwoche betrauten Lehrers ist den gesetzlichen Bestimmungen ebensowenig zu entnehmen wie den darauf beruhenden Bestimmungen der SchulveranstaltungsV 1974. Die Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Schulveranstaltungen erfordert geradezu eine verantwortliche Leitung und die damit verbundene Aufsicht über die an der Veranstaltung teilnehmenden Schüler während der Dauer der Schulveranstaltung, die nur als solche durch ein zeitliches Höchstausmaß begrenzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120064.X02

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991120064_19920729X02