Verwaltungsgerichtshof
29.07.1992
91/12/0064
Eine zeitliche Begrenzung der Aufsichtspflicht des mit der Leitung der Schullandwoche betrauten Lehrers ist den gesetzlichen Bestimmungen ebensowenig zu entnehmen wie den darauf beruhenden Bestimmungen der SchulveranstaltungsV 1974. Die Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Schulveranstaltungen erfordert geradezu eine verantwortliche Leitung und die damit verbundene Aufsicht über die an der Veranstaltung teilnehmenden Schüler während der Dauer der Schulveranstaltung, die nur als solche durch ein zeitliches Höchstausmaß begrenzt wird.