Keine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 8 1/2 Monaten auf Grund einer Tatsache gem § 66 Abs 2 lit f KFG, selbst bei hoher Gefährlichkeit der Verhältnisse und besonders hoher Rücksichtlosigkeit wenn der Lenker - abgesehen von einem Parkdelikt - bis zum Vorfall gerichtlich und verwaltungsbehördlich unbescholten war und auch im Anschluß an den Vorfall nicht wieder straffällig wurde, obwohl er im Besitze seiner Lenkerberechtigung war.Keine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 8 1/2 Monaten auf Grund einer Tatsache gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG, selbst bei hoher Gefährlichkeit der Verhältnisse und besonders hoher Rücksichtlosigkeit wenn der Lenker - abgesehen von einem Parkdelikt - bis zum Vorfall gerichtlich und verwaltungsbehördlich unbescholten war und auch im Anschluß an den Vorfall nicht wieder straffällig wurde, obwohl er im Besitze seiner Lenkerberechtigung war.