Liegt eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 83 Abs 2 StGB, § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB sowie wegen § 107 Abs 1 StGB vor (insbesondere deswegen, weil der Bf seine Gattin und seine Tochter, welche mit dem Fahrrad unterwegs waren, mit seinem Kfz mit erheblicher Geschwindigkeit anfuhr), so ist bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf insbesondere auch das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG anzunehmen und die besondere Rücksichtslosigkeit des Bf gegenüber anderen Straßenbenützern in den Vordergrund zu stellen.Liegt eine Verurteilung wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB sowie wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB vor (insbesondere deswegen, weil der Bf seine Gattin und seine Tochter, welche mit dem Fahrrad unterwegs waren, mit seinem Kfz mit erheblicher Geschwindigkeit anfuhr), so ist bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf insbesondere auch das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG anzunehmen und die besondere Rücksichtslosigkeit des Bf gegenüber anderen Straßenbenützern in den Vordergrund zu stellen.