Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/11/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/11/0033

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Die Unfallfolgen (hier: Todesfolgen) bleiben bei der Wertung der bestimmten Tatsache außer Betracht (Hinweis E 9.5.1989, 89/11/0010 und E 19.9.1989, 89/11/0077). Sie erhöhen den durch das Verhalten des Kfz-Lenkers bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich, hätte er doch mit der Möglichkeit dieser Folgen, auch wenn sie nicht eingetreten wären, von vornherein jedenfalls rechnen müssen. Dies betont auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, obwohl angesichts des Ausmaßes der von ihr gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 festgesetzten Zeit (24 Monate) der Eindruck entsteht, daß hiefür gerade dieser Umstand, wenn auch unausgesprochen, ausschlaggebend war. Nimmt man nämlich auf alle bei der Wertung maßgebenden Umstände Bedacht, so erscheint dieses Ausmaß nicht gerechtfertigt, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil der Bf die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO das erste Mal begangen und sich die belangte Behörde im übrigen hinsichtlich seines relevanten Verhaltens in der Vergangenheit nur noch auf eine "Strafvormerkung wegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960" (aus dem Jahre 1988) bezogen hat, zumal der von ihr herangezogene (aktenmäßig gedeckte) Umstand, daß das Strafgericht "zwei Unfälle" als erschwerend gewertet habe, für den VwGH ohne nähere Begründung, um welche Unfälle es sich dabei gehandelt hat, nicht nachvollziehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110033.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1991110033_19911022X06