Bei Stellung der Prognose nach § 73 Abs 2 KFG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann nicht angenommen werden, daß die für den Lenker schwerwiegenden persönlichen Folgen des Verkehrsunfalles tatsächlich eine raschere Änderung seiner Sinnesart gem § 66 Abs 1 lit a KFG bewirken; dies wird erst durch das künftige Verhalten unter Beweis zu stellen sein.Bei Stellung der Prognose nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann nicht angenommen werden, daß die für den Lenker schwerwiegenden persönlichen Folgen des Verkehrsunfalles tatsächlich eine raschere Änderung seiner Sinnesart gem Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFG bewirken; dies wird erst durch das künftige Verhalten unter Beweis zu stellen sein.