Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Kauen und Essen eines Ballaststoff-Früchtewürfels, der die Aufrechterhaltung einer problemlos funktionierenden Verdauung zum Ziel hat, einen Genuß darstellt, so mag auf diese Weise zum einen allenfalls das Interesse potentieller Konsumenten geweckt oder auch verstärkt werden, zum anderen jenen, die sich zur Einnahme des Mittels entschlossen haben, eine solche erleichtert werden, ändert aber nichts an der primären Bestimmung des Produktes zur Verdauungsregelung (Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0183), was zu seiner Einstufung als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG führen muß.Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Kauen und Essen eines Ballaststoff-Früchtewürfels, der die Aufrechterhaltung einer problemlos funktionierenden Verdauung zum Ziel hat, einen Genuß darstellt, so mag auf diese Weise zum einen allenfalls das Interesse potentieller Konsumenten geweckt oder auch verstärkt werden, zum anderen jenen, die sich zur Einnahme des Mittels entschlossen haben, eine solche erleichtert werden, ändert aber nichts an der primären Bestimmung des Produktes zur Verdauungsregelung (Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0183), was zu seiner Einstufung als Arzneimittel iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG führen muß.