Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/10/0196

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 6, VStG bedeutet in bezug auf Unterlassungsdelikte, daß eine Tat (Unterlassung) nicht strafbar ist, wenn ein von einer Verwaltungsvorschrift gebotenes Handeln, dessen Unterlassung unter Verwaltungsstrafsanktion steht, gegen Gebote oder Verbote verstößt, die sich aus anderen Teilen der Rechtsordnung ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100196.X03

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991100196_19930426X03