Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14072 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/10/0064

Entscheidungsdatum

20.06.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §5;

Rechtssatz

Der Beurteilung nach Paragraph 5, ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil nicht Wald ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Dokumentnummer

JWR_1990100064_19940620X03

Rechtssatz für 91/10/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/10/0166

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 3

Stammrechtssatz

Der Beurteilung nach Paragraph 5, ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil nicht Wald ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100166.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991100166_19941219X04

Rechtssatz für 91/10/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0168

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 3 VwSlg 14072 A/1994

Stammrechtssatz

Der Beurteilung nach Paragraph 5, ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil nicht Wald ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100168.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1991100168_19960624X02