Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1994

Geschäftszahl

90/10/0064

Rechtssatz

Der Beurteilung nach Paragraph 5, ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil nicht Wald ist.