Wenn § 6 Abs 1 lit k Tir NatSchG 1991 auf Güterwege im Sinne des § 4 Abs 1 Tir GSLG verweist und sie von der Bewilligungspflicht nach dem Tir NatSchG ausnimmt, kann damit nur ein Verweis auf solche Güterwege gemeint sein, für die eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe rechtswidrig errichtete Anlagen zum Anknüpfungspunkt für den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 lit k Tir NatSchG machen wollen.Wenn Paragraph 6, Absatz eins, Litera k, Tir NatSchG 1991 auf Güterwege im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Tir GSLG verweist und sie von der Bewilligungspflicht nach dem Tir NatSchG ausnimmt, kann damit nur ein Verweis auf solche Güterwege gemeint sein, für die eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe rechtswidrig errichtete Anlagen zum Anknüpfungspunkt für den Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Litera k, Tir NatSchG machen wollen.