Dem HVG ist keine zwingende Vorschrift des Inhaltes zu entnehmen, daß eine Begutachtung nur nach vorheriger persönlicher und unmittelbarer Untersuchung des ASt erfolgen dürfe; auch sogenannte "Aktengutachten" stellen in diesem Verfahren taugliche Beweismittel iSd § 46 AVG dar (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0033).Dem HVG ist keine zwingende Vorschrift des Inhaltes zu entnehmen, daß eine Begutachtung nur nach vorheriger persönlicher und unmittelbarer Untersuchung des ASt erfolgen dürfe; auch sogenannte "Aktengutachten" stellen in diesem Verfahren taugliche Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG dar (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0033).