Aus § 241 Abs 1 BDG 1979 ergibt sich zwingend, daß im Gesetzeswortlaut organisatorische Mindesterfordernisse für das Vorliegen einer Dienststelle festgelegt sind, die auf den Besch (nach dessen Auffassung sei er als Disziplinaranwalt-Stellvertreter Dienststellenleiter einer nur aus ihm bestehenden Dienststelle gewesen) als Funktionsträger und Einzelperson von vornherein nicht anwendbar sind.Aus Paragraph 241, Absatz eins, BDG 1979 ergibt sich zwingend, daß im Gesetzeswortlaut organisatorische Mindesterfordernisse für das Vorliegen einer Dienststelle festgelegt sind, die auf den Besch (nach dessen Auffassung sei er als Disziplinaranwalt-Stellvertreter Dienststellenleiter einer nur aus ihm bestehenden Dienststelle gewesen) als Funktionsträger und Einzelperson von vornherein nicht anwendbar sind.