Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine aufDie Handhabung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf
§ 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs 1 BDG 1979 von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluß enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0093 und E 16.1.1992, 91/09/0182).Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluß enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0093 und E 16.1.1992, 91/09/0182).
E 25.6.1992, 91/09/0109