Die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG setzt voraus, daß der berichtigte Bescheid erlassen ist. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Vor der Erlassung stellt die Berichtigung kein nach außen in Erscheinung tretendes Problem dar, weil die Behebung von -Die Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt voraus, daß der berichtigte Bescheid erlassen ist. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Vor der Erlassung stellt die Berichtigung kein nach außen in Erscheinung tretendes Problem dar, weil die Behebung von -
allenfalls erst nach der Fertigung - erkannten Mängeln noch behördenintern erfolgen kann. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Hinweis E 14.6.1954, 3133/53, VwSlg 3446/A und E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033/A).