Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0047

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs4 idF 1978/167;
EGVG Art2 Abs2 A Z9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/09/0108

Rechtssatz

Das (im Beschwerdefall nach Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9, EGVG anzuwendende) AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Die Rsp geht davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt; in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, vierte Aufl, Rz 123, und die dort genannte Rsp). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Das Denkmalschutzgesetz enthält in seinem Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz die Regelung, daß die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der (erfolgten) Unterschutzstellung durch den Eigentumswechsel nicht berührt wird. Bereits daraus folgt die dingliche Wirkung eines Unterschutzstellungsbescheides. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X01

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1991090047_19911030X01

Rechtssatz für 96/09/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0208

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs4 idF 1978/167;
EGVG Art2 Abs2 A Z9;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0047 1

Stammrechtssatz

Das (im Beschwerdefall nach Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9, EGVG anzuwendende) AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Die Rsp geht davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt; in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, vierte Aufl, Rz 123, und die dort genannte Rsp). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Das Denkmalschutzgesetz enthält in seinem Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz die Regelung, daß die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der (erfolgten) Unterschutzstellung durch den Eigentumswechsel nicht berührt wird. Bereits daraus folgt die dingliche Wirkung eines Unterschutzstellungsbescheides. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt.

Schlagworte

Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090208.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996090208_19970717X01