Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §28 Abs2;

Rechtssatz

Die Teilnahme an Truppenübungen, die gem Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz WehrG 1990 von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in einzelnen Ausbildungsarten zu leisten sind, gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Wehrpflichtigen; denn das planmäßige militärische Inübunghalten der Wehrpflichtigen ist für die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres von ausschlaggebender Bedeutung. Die jederzeitige Einberufung zu Truppenübungen im Rahmen der im Paragraph 28, Absatz 2, WehrG 1990 genannten zeitlichen Grenzen entspricht daher eo ipso militärischen Erfordernissen und bedarf daher insoferne keiner näheren Begründung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X03

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X03