Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dem AuslBG unterworfen. Dies zeigt die Sonderbestimmung des § 3 Abs 4 AuslBG (sowohl in der Stammfassung als auch idF der Nov BGBl Nr 1989/253), die für die eintägige bzw dreitägige Beschäftigung bestimmter Gruppen von Künstlern an Stelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw Produzenten vorsieht.Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dem AuslBG unterworfen. Dies zeigt die Sonderbestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, AuslBG (sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung der Nov BGBl Nr 1989/253), die für die eintägige bzw dreitägige Beschäftigung bestimmter Gruppen von Künstlern an Stelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw Produzenten vorsieht.