Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/09/0019
Entscheidungsdatum
25.04.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0130 E 27. September 1983 RS 3
Stammrechtssatz
Die Beweiskraft eines Sachverständigen-Gutachtens kann u.a. durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090019.X04
Im RIS seit
04.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010
Dokumentnummer
JWR_1991090019_19910425X04