Es ist unzutreffend, daß eine Haftungsverpflichtung nach § 67 ASVG bei sonstiger Verjährung (nach § 68 Abs 2 ASVG; eine solche nach § 68 Abs 1 ASVG kommt hinsichtlich des Rechts auf Geltendmachung von Haftungen nicht in Betracht) binnen zwei Jahren ab Fälligkeit der Beiträge mit Haftungsbescheid ausgesprochen werden müsse (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252, E 17.9.1991, 89/08/0241). Es genügt vielmehr, daß 1. die Beiträge im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht gegenüber dem Beitragsschuldner verjährt sind (eine Beitragsprüfung hat verjährungsunterbrechende Wirkung) und daßEs ist unzutreffend, daß eine Haftungsverpflichtung nach Paragraph 67, ASVG bei sonstiger Verjährung (nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG; eine solche nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG kommt hinsichtlich des Rechts auf Geltendmachung von Haftungen nicht in Betracht) binnen zwei Jahren ab Fälligkeit der Beiträge mit Haftungsbescheid ausgesprochen werden müsse (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252, E 17.9.1991, 89/08/0241). Es genügt vielmehr, daß 1. die Beiträge im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht gegenüber dem Beitragsschuldner verjährt sind (eine Beitragsprüfung hat verjährungsunterbrechende Wirkung) und daß
2. im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht mehr als zwei Jahre ab der "Verständigung des Zahlungspflichtigen (di des Beitragsschuldners) vom Ergebnis der Feststellung" von Beitragsschulden ihm gegenüber (zum Begriff der "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs 2 ASVG Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, E 24.10.1989, 89/08/0117) verstrichen sind.2. im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht mehr als zwei Jahre ab der "Verständigung des Zahlungspflichtigen (di des Beitragsschuldners) vom Ergebnis der Feststellung" von Beitragsschulden ihm gegenüber (zum Begriff der "festgestellten Beitragsschulden" iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, E 24.10.1989, 89/08/0117) verstrichen sind.