Maßgebend für die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).