Der Umstand, daß die dem Antragsteller von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuerkannte Gestaltung seiner Anlage (hier Wasserversorgungsanlage) aus der Sicht des eingereichten Projektes besonders zweckmäßig erscheinen mag, macht die vom Gesetz im § 63 lit b WRG geforderte Abwägung der Vorteile und Nachteile dieser Variante mit möglichen anderen Lösungen, vor allem auch hinsichtlich der nach dem Gesetz erforderlichen "überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse", nicht entbehrlich.Der Umstand, daß die dem Antragsteller von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuerkannte Gestaltung seiner Anlage (hier Wasserversorgungsanlage) aus der Sicht des eingereichten Projektes besonders zweckmäßig erscheinen mag, macht die vom Gesetz im Paragraph 63, Litera b, WRG geforderte Abwägung der Vorteile und Nachteile dieser Variante mit möglichen anderen Lösungen, vor allem auch hinsichtlich der nach dem Gesetz erforderlichen "überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse", nicht entbehrlich.