Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16679 A/2005
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/07/0052
Entscheidungsdatum
07.07.2005
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/07/0056
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0130 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14179 A/1994 RS 14
Stammrechtssatz
Der Umstand, daß Amtssachverständige Teile eines Privatgutachtens ihrer Beurteilung einer nur fachkundig zu lösenden Frage zugrundegelegt haben, andere Annahmen dieses Gutachtens aber verworfen haben, nimmt den Aussagen der Amtssachverständigen für sich allein nicht ihre Schlüssigkeit, wenn sie begründen, warum einzelne Teile nicht übernommen wurden. Die Richtigkeit der übernommenen Teile mußte nicht erst von den Amtssachverständigen dargelegt werden, wenn dazu fachlich fundierte Einwände nicht vorgebracht werden.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Anforderung an ein Gutachten
Beweismittel Sachverständigengutachten
Parteiengehör Sachverständigengutachten
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X05
Im RIS seit
10.08.2005
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2004070052_20050707X05