Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14179 A/1994

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

91/07/0130

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, daß Amtssachverständige Teile eines Privatgutachtens ihrer Beurteilung einer nur fachkundig zu lösenden Frage zugrundegelegt haben, andere Annahmen dieses Gutachtens aber verworfen haben, nimmt den Aussagen der Amtssachverständigen für sich allein nicht ihre Schlüssigkeit, wenn sie begründen, warum einzelne Teile nicht übernommen wurden. Die Richtigkeit der übernommenen Teile mußte nicht erst von den Amtssachverständigen dargelegt werden, wenn dazu fachlich fundierte Einwände nicht vorgebracht werden.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X14

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1991070130_19941213X14

Rechtssatz für 2004/07/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16679 A/2005

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0052

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0130 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14179 A/1994 RS 14

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß Amtssachverständige Teile eines Privatgutachtens ihrer Beurteilung einer nur fachkundig zu lösenden Frage zugrundegelegt haben, andere Annahmen dieses Gutachtens aber verworfen haben, nimmt den Aussagen der Amtssachverständigen für sich allein nicht ihre Schlüssigkeit, wenn sie begründen, warum einzelne Teile nicht übernommen wurden. Die Richtigkeit der übernommenen Teile mußte nicht erst von den Amtssachverständigen dargelegt werden, wenn dazu fachlich fundierte Einwände nicht vorgebracht werden.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X05

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070052_20050707X05