Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0095

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Es muß Grundlage und Ziel jeglicher, unter Anlegung objektiver Kritierien als effizient und unparteiisch zu qualifizierenden Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz eins, WRG sein, daß das die Aufsicht durchführende Organ in jeder Hinsicht vom Beaufsichtigten unabhängig und insbesondere auch nicht durch allenfalls in einer zivilrechtlichen Vereinbarung enthaltene Restriktionen in Art und Umfang der Aufsichtstätigkeit eingeschränkt ist. Derartige Einschränkungen könnten sich aber schon aus dem Bestreben eines Bewerbers um eine solche Funktion in einem Ausschreibungsverfahren ergeben, als "Bestbieter" aufzuscheinen. Eine Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorgans scheidet daher aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070095.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1991070095_19950629X01