Bringt die Zusammenlegungsgemeinschaft weder vor, daß durch den angefochtenen Bescheid (hier Abweisung der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan) Rechte an in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften betroffen würden, noch, daß durch diesen Bescheid die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben oder Maßnahmen berührt würden, so legt sie nicht die Verletzung eines ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes dar (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage Wien 1987, S 417f)