Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/06/0186

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VStG §19;
VStG §51e Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Gründe, die für die nicht zeitgerechte Erteilung der Baubewilligung maßgebend waren, sind nicht zu überprüfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Ausdrücklich hat der Bef in der Berufung nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Bereits in seiner Berufung hat der Bef seine monatlichen Einkünfte mit ca S 5.000,-- angegeben, in der Beschwerde wird das Einkommen des Bef ebenfalls mit dieser Höhe bekanntgegeben. Da der Beschwerde nicht entnommen werden kann, daß der Bef bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung andere Vermögensverhältnisse dargelegt hätte, ist die Annahme nicht begründet, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hinsichtlich der Strafbemessung hätte kommen können

(Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, BwGG). Daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nachziehen müßte, ist dem Gesetz fremd, der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits mit E vom 18.9.1991, 91/03/0165, ausgeführt, daß ein zur Aufhebung des Bescheides führender Verfahrensmangel nur vorliegt, wenn die Annahme begründet ist, daß die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.3.1995, 95/09/0124).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060186.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060186_19920123X03