Alle Teile eines Bauwerkes haben die in § 7 Abs 1 und 3 Tir BauO normierten Mindestabstände von den Grundgrenzen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um "privilegierte Bauteile" iSd § 7 Abs 5 Tir BauO (wobei im konkreten Fall nur der Tatbestand der lit b in Betracht kommt).Alle Teile eines Bauwerkes haben die in Paragraph 7, Absatz eins und 3 Tir BauO normierten Mindestabstände von den Grundgrenzen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um "privilegierte Bauteile" iSd Paragraph 7, Absatz 5, Tir BauO (wobei im konkreten Fall nur der Tatbestand der Litera b, in Betracht kommt).